§1

Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

Gewerbeverein Waldsee e.V.

und hat seinen Sitz in Waldsee.

§2

Zweck des Vereines

Aufgabe des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der gewerblichen Interessen in Waldsee und Umgebung. Dies soll erreicht werden durch:

  • den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden
  • die Wahrnehmung gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen
  • die Unterstützung der örtlichen Gewerbetreibenden mit Geschäftsförderungsaktionen
  • der Verein verfolgt keine Erwerbszwecke und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

Der von jedem ordentlichen Mitglied zu entrichtende Jahresbeitrag wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgesetzt oder geändert. Der Jahresbeitrag ist am 1. Werktag im Oktober des jeweiligen Geschäftsjahres durch SEPA-Basis-Lastschriftverfahren fällig.

§4

Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wurde unter der Nummer VR60827 beim Amtsgericht Ludwigshafen am 27.11.2013 eingetragen.

§5

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Diese erfolgt bei den Einzelmitgliedern und fördernden Mitgliedern durch die schriftliche Erklärung des/der gesetzlichen Vertreter. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Mitglieder des Vereins können alle Unternehmen und Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) werden, die ihren Geschäftssitz, einen Filialsitz oder den Wohnsitz in Waldsee und dessen Einzugsgebiet haben und die bereit und in der Lage sind, die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben und den Zweck des Vereins zu unterstützen.

Die Entscheidung über die endgültige Aufnahme eines Mitglieds trifft der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnung zu begründen.

Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten oder bei Geschäftsaufgabe und Vorlage einer Gewerbeabmeldung. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Tod oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Ein Mitglied kann ferner durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, eine Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen. Gegen den Ausschluss-Beschluss steht dem Mitglied die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich und „per Einschreiben“ zu bekunden. Sie ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.

§6

Sonstige Mitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Vorstandschaft solche Personen gewählt werden, die das 60. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 30 Jahre im Verein Mitglied sind, oder solche, die sich um die Förderung der Vereinsziele im besonderen Maße Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie sind allerdings von der Beitragszahlung befreit.

§7

Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder genießen die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch einfache Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§8

Pflichten der Mitglieder

Das Mitglied soll den Vorstand in seinen Aufgaben nach Kräften unterstützen. Es ist angehalten, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Idee schaden könnte.

§9

Die Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich durchgeführt.

Der 1. Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung alljährlich ein. Die Mitglieder werden hierzu durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung auf den Internetseiten des Vereins oder Rundschreiben (Post, Fax oder elektronisch) an alle Mitglieder, mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung, eingeladen.

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung beschließen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angaben der Verhandlungsgegenstände beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder
  • Prüfung der Rechnungsführung
  • Erteilung der Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Revisoren
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, finden Wahlen und Abstimmungen durch Handzeichen statt. Auf Verlangen von mindestens 10% der Stimmberechtigten sind sie schriftlich und geheim durchzuführen.

Über sämtliche Beschlüsse, Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind (gesammelt als Geschäftsbericht).

§10

Der Vorstand 

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, der
Schriftführer und der Kassierer.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestimmt der 1. Vorsitzende nach Befragung die Besetzung der Funktion bis zur nächsten Neuwahl.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Verhandlungsführenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind (gesammelt als Geschäftsjahresbericht).

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der vereinseigenen Mittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, in dieser Arbeit entstehende Aufwendungen werden vom Vereinsvermögen ersetzt.

Der 1. Vorsitzende überwacht und leitet die anfallenden Geschäfte des Vereins. Er leitet die von ihm einberufenen Sitzungen und Versammlungen. Ihm obliegt, die Personen vorzuschlagen, die als Ehrenmitglieder in Frage kommen können.

Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich, mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.

Dem Vorstand können auch Ehepartner von Mitgliedern angehören, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Sind bei der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung Mitglied und Ehepartner anwesend, haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie „ordentliche Mitglieder“, d.h. beide sind auch wahlberechtigt.

§11

Ausschüsse

Der 1. Vorsitzende kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereines Ausschüsse einsetzen, die nach Absprachen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorsitzenden abberufen werden. Auch Ehepartner der Mitglieder können eingesetzt werden, je nach Aufgabe der Ausschüsse oder anfallenden Arbeiten.

§12

Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus:

  • Bestand der Kasse
  • Bankkonten
  • Wertanlagen
  • Forderungen des Vereins

Die laufenden Geldgeschäfte erledigt der Kassierer, welcher zusammen mit dem 1. Vorsitzenden zeichnungsberechtigt ist.

Der Geldverkehr wird nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern, die bei der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt werden, geprüft.

Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der 1. Vorsitzende und der Kassierer können, ohne Vorstandsbeschluss, selbstständig über einen Geldbetrag von €200,- pro Geschäftsjahr entscheiden.

§13

Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder, es müssen jedoch mindestens 30 % der eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder, mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

§14

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen Generalversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Diese Generalversammlung beschließt dann über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§10 der Satzung).

Die Vorstandschaft
Waldsee, den 24.10.2013